Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „LOHNSTEUERHILFEVEREIN 2000 e. V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein beantragt das Anerkennungsverfahren als Lohnsteuerhilfeverein bei der zuständigen Oberfinanzdirektion. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Zweck des Vereins
Mitgliedschaft
Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Verjährung
Mitgliedsbeitrag
Mit Antrag auf Mitgliedschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, die der Vorstand beschließt. Er ist berechtigt, die Aufnahmegebühr in Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand bestimmt und in Form einer Beitragsordnung jedem Mitglied bekannt gegeben wird. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten und wird jeweils am 30. Juni des Kalenderjahres zur Zahlung fällig, im ersten Mitgliedsjahr bei der Aufnahme. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.
Geschäftsjahr, Geschäftsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und läuft bis zum 31.12. dieses Jahres. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögens-übersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den. satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuer-sachen befugten, unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungs-feststellungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfberichtes den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Die Wohl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewähit ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt und überwacht die laufenden außerordentlichen Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften bis EUR 20.000,- ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einzelne Geschäfte auf sonstige Bevollmächtigte übertragen. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller Kosten, die bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind. Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Aufgabe des Vorstandes ist die Einrichtung und der Betrieb von Beratungsstellen und deren. Uberwachung im Sinne von § 23 StBerG.
Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Uber Mitgliederversammlungen sind Nieder-schriften anzufertigen, Anträge und Abstimmungsergebnisse sind 20 protokollieren. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern und Protokollführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich. einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanz-direktion zuzuleiten, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Die Vertretungsberechtigten des Vereins. haben den zuständigen Aufsichtsbehörden. die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLSIHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuer-hilfesachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden. seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen. ergebenden Haft-pflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 25 StBerG in ongemessener Höhe ab.
Sitzverlegung
Der Vorstand kann den Sitz des Vereins an einen anderen Ort seines Arbeitsgebietes verlegen.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen. Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders. beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auf Antrag des Vorsitzenden. ist vor der Auflösung des Vereins über die Bestellung Abwicklung eines der Beauftragten Zur schwebenden Steuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 (4) StBerg zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins. verfällt das Restvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitglieder-versammlung gesondert zu entscheiden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.